Allgemeine Geschäftsbedingungen – Werbeagentur (B2B)

der EUQUES GmbH, im Folgenden kurz „EUQUES“ genannt.

Präambel

Genderhinweis. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, ist bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Geltung

Vertragsgrundlagen. EUQUES erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Werbeagentur (AGB Werbeagentur). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen EUQUES und dem Auftraggeber, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.

Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Auftraggeber sind nur wirksam, wenn sie von der EUQUES schriftlich bestätigt werden

Zukünftige Änderungen. Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Auftraggeber in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

Zusatzvereinbarungen. Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers. Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von EUQUES nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von EUQUES in das Angebot integriert oder von EUQUES zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden.
Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von EUQUES nur dann wirksam, wenn diese von EUQUES mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht EUQUES der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers ausdrücklich.
Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch EUQUES bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).

Vorgehen bei Widersprüchen. Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Leistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von EUQUES gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.
Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von EUQUES und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von EUQUES vor.

Vertragsabschluss

Angebot durch EUQUES. Angebote von EUQUES an den Auftraggeber, z.B.: in Form eines individuellen Angebots an den Auftraggeber oder eines nicht individualisierten Angebots wie eines Bestellscheins, Katalogs oder Webshops, sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich.

Angebot durch den Auftraggeber. Erteilt der Auftraggeber aufgrund eines Angebots oder auch unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von EUQUES, also z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist der Auftraggeber an diesen drei Woche ab dessen Zugang bei EUQUES gebunden.

Annahme durch EUQUES. Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch EUQUES zustande.
Die Annahme hat grundsätzlich in Schriftform, z.B. durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass EUQUES z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass EUQUES den Auftrag annimmt.
Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar.

Konzept- und Ideenschutz

Hat der potenzielle Auftraggeber die EUQUES vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die EUQUES dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

Pitching-Phase. Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die EUQUES treten der potenzielle Auftraggeber und die EUQUES in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

Konzepterarbeitung. Der potenzielle Auftraggeber anerkennt, dass die EUQUES bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

Das Konzept. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der EUQUES ist dem potenziellen Auftraggeber schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

Werberelevante Ideen. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

Verwertung von Werbeideen. Der potenzielle Auftraggeber verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der EUQUES im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

Präsentierte Ideen. Sofern der potenzielle Auftraggeber der Meinung ist, dass ihm von der EUQUES Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der EUQUES binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

Neue Ideen. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die EUQUES dem potenziellen Auftraggeber eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Auftraggeber verwendet, so ist davon auszugehen, dass die EUQUES dabei verdienstlich wurde.

Entschädigungszahlung. Der potenzielle Auftraggeber kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfall berechnet, zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der EUQUES ein.

Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Leistungsumfang. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die EUQUES, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die EUQUES. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der EUQUES.

Fachgerechte Leistung. Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet EUQUES eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat EUQUES bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.

Austauschbare Leistungen. Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist EUQUES berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.

Fremdleistungen. EUQUES ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

Beauftragung von Dritten. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers, letztere nach vorheriger Information an den Auftraggebern. Die EUQUES wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Auftraggeber namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Auftraggeber einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

Teilbare Leistungen. Bei teilbaren Leistungen ist EUQUES berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

Leistungsfreigabe. Alle Leistungen der EUQUES (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Auftraggeber zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Auftraggeber freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Auftraggebers gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt.

Verfall. Der Auftraggeber hat alle bei EUQUES beauftragten oder EUQUES zur Bearbeitung übergebenen Leistungen fristgerecht abzuholen. Für den Fall, dass die Abholung nicht fristgerecht erfolgt, ist EUQUES berechtigt, die Leistungen nach sechs Monaten auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.

Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für EUQUES unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei EUQUES oder den Auftragnehmern von EUQUES – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat EUQUES den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat EUQUES unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch EUQUES erforderlich sind.
Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen.
Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch EUQUES bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen.
Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den EUQUES dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern EUQUES aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist EUQUES unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben.
Wird EUQUES von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber EUQUES zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.

Prüfpflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die EUQUES haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Auftraggebern – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die EUQUES wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber die EUQUES schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die EUQUES bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Auftraggeber stellt der EUQUES hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

Eingriffe des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von EUQUES eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von EUQUES, z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.

Prüfpflichten von EUQUES. EUQUES haftet nur dafür, dass die von EUQUES erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers).
EUQUES hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch EUQUES erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen. Der Auftraggeber hat diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kennzeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen.
Soweit EUQUES auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hinweist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens EUQUES Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von EUQUES gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbracht.

Termine

Fristen. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der EUQUES schriftlich zu bestätigen.

Verzögerungen. Verzögert sich die Lieferung/Leistung der EUQUES aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Auftraggeber und die EUQUES berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei erbrachte Teilleistungen der EUQUES zu vergüten sind.

Verzug. Befindet sich die EUQUES in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der EUQUES schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Vorzeitige Auflösung

Auflösungsgründe EUQUES. EUQUES ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird, oder

b) der Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt, oder

c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren der EUQUES weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der EUQUES eine taugliche Sicherheit leistet.

Auflösungsgründe Auftraggeber. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die EUQUES fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 30 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

Social Media Kanäle

Die EUQUES weist den Auftraggeber vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der EUQUES nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die EUQUES arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Auftraggebers zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Auftraggeber mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die EUQUES beabsichtigt, den Auftrag des Auftraggebers nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die EUQUES aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

Geheimhaltung & Abwerbeverbot

Geheimhaltung. Der Auftraggeber hat alle ihm bekannten geheimhaltungswürdigen Informationen über EUQUES, deren Projekte und deren andere Auftraggeber geheim zu halten und darf diese auch nicht für sich selbst noch für Dritte verwerten. Diese Vereinbarung hat auch über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 150.000,00 je Verstoß zu bezahlen.

Abwerbeverbot. Der Auftraggeber darf keine anderen Auftraggeber oder Mitarbeiter von EUQUES abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe des fünffachen kollektivvertraglichen Bruttomindestlohnes (inkl. Arbeitgeberanteile) des abgeworbenen Mitarbeiters je Verstoß, zu bezahlen.

Honorar

Preise. Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von EUQUES in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die EUQUES für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

Honoraranspruch. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der EUQUES für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die EUQUES ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von €48.000 oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die EUQUES berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

Zusatzleistungen. Alle Leistungen von EUQUES, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt. Alle Leistungen der EUQUES, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der EUQUES erwachsenden Barauslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

Kostenvorschuss. EUQUES ist berechtigt, Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes zu verlangen.

Teilleistungen. EUQUES ist berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen.

Kostenvoranschläge. Kostenvoranschläge der EUQUES sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von der EUQUES schriftlich veranschlagten, um mehr als 15 % übersteigen, wird die EUQUES den Auftraggebern auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

Honorar bei Abbruch. Wenn der Auftraggeber in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der EUQUES – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der EUQUES die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der EUQUES begründet ist, hat der Auftraggeber der EUQUES darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die EUQUES bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der EUQUES, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Auftraggeber an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der EUQUES zurückzustellen.

Preisanpassung. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist EUQUES berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung von Faktoren wie Inflation, Verbraucher- und Erzeugerpreisindex, Kollektivvertragsabschlüssen, Währungsschwankungen sowie von ähnlichen, von EUQUES nicht beeinflussbaren, externen Faktoren vorzunehmen.
Auch sonst ist EUQUES berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung bei einzelnen Leistungen vorzunehmen, wenn sich die Kosten dieser Leistungen um mehr als 5% erhöhen, ohne dass dies von EUQUES beeinflussbar ist.

Zahlung

Fälligkeit Die Rechnungen von EUQUES sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.

Zahlbarkeit bei Online-Geschäften. Bei Online-Geschäften sind die Rechnungen von EUQUES mit der Auftragserteilung zu bezahlen.

Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden Verzugszinsen in Höhe von 9% in Rechnung gestellt. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber für den Fall des Zahlungsverzugs, der EUQUES die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 25,00 je Mahnung, sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

Fortgesetzter Zahlungsverzug. Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist kann EUQUES sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen und die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einstellen.
Nach fruchtlosem Verstreichen einer weiteren Woche ist EUQUES berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und zusätzlich zur Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist EUQUES auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nicht auszuführen bzw. einzustellen, sofern sich aus der Einstellung der Leistung Ersparnisse ergeben und die Ersparnisse mit den offenen Forderungen gegenzurechnen.
Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann EUQUES selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.

Zurückbehaltungsrecht. Weiters ist die EUQUES nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

Ratenzahlung. Soweit EUQUES und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate oder von Nebenforderungen als vereinbart.

Aufrechnung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der EUQUES aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von der EUQUES schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

Eigentumsrecht und Urheberrecht

Allgemeines Eigentumsrecht. Alle Leistungen der EUQUES, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der EUQUES und können von der EUQUES jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Auftraggeber die Leistungen der EUQUES jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der EUQUES setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der EUQUES dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Auftraggeber bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der EUQUES, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

Änderungen und Weiterentwicklung. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der EUQUES, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der EUQUES und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil.  Die EUQUES ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.

Nutzungsumfang. Für die Nutzung von Leistungen der EUQUES, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der EUQUES erforderlich. Dafür steht der EUQUES und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

Nutzungsdauer. Für die Nutzung von Leistungen der EUQUES bzw. von Werbemitteln, für die die EUQUES konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der EUQUES notwendig. Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der EUQUES im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

Widerrechtliche Nutzung. Der Auftraggeber haftet der EUQUES für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

Kennzeichnung

Urheberhinweis. EUQUES ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die EUQUES und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

Referenzhinweis. EUQUES ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Auftraggebers dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

Gewährleistung

Mängel. Der Auftraggeber hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die EUQUES, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

Mängelrüge. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Auftraggeber das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch EUQUES zu. EUQUES wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Auftraggeber der EUQUES alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. EUQUES ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für EUQUES mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

Abschließende Leistungsüberprüfung. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. EUQUES ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. EUQUES haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Auftraggeber vorgegeben oder genehmigt wurden.

Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

Haftung und Produkthaftung

Leichte Fahrlässigkeit. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der EUQUES und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Gehilfen“) für Sach- oder Vermögensschäden des Auftraggebers ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der EUQUES ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Gehilfen“.

Leistungshaftung. Jegliche Haftung der EUQUES für Ansprüche, die auf Grund der von der EUQUES erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die EUQUES ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die EUQUES nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Auftraggeber hat die EUQUES diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

Garantie. Soweit Leistungsteile des Auftragnehmers über eine von einem Dritten gewährte Garantie verfügen, ist diese Garantie direkt beim Dritten geletend zu machen (z.B. Herstellergarantie).
Im Fall einer Garantiezusage durch EUQUES beginnt die Frist zur Geltendmachung des Garantieanspruchs mit Übergabe zu laufen. Der Garantieanspruch verjährt sechs Monate ab Kenntnis des Auftraggebers vom Eintritt des Garantiefalls, spätestens aber mit Ablauf der Garantiefrist. Geht aus der Garantiezusage der Inhalt der Garantie nicht hervor, dann haftet EUQUES für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften.

Schadenersatz und sonstige Ansprüche. Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von EUQUES beruhen.
Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der EUQUES. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit 30% des Netto-Auftragswert begrenzt.

Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.

Online Streitbeilegung

Online Streitbeilegungsplattform für Konsumenten. Zur Schlichtung von Streitigkeiten mit Konsumenten hat die EU eine Online Streitbeilegungsplattform errichtet. EUQUES entscheidet über eine Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren im Einzelfall. Bei Fragen zur Streitschlichtung steht EUQUES unter agency@euques.eu zur Verfügung.

Schlussbestimmungen

Anzuwendendes Recht. Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und EUQUES ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.

Wirksamkeit von Bestimmungen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

Erfüllungsort. Erfüllungsort ist der Sitz der EUQUES. Bei Versand geht die Gefahr auf den Auftraggebern über, sobald die EUQUES die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

Gerichtsstand. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des/der Auftragnehmers:in zuständig.

AGB. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Werbeagentur (B2B) Stand: 19.02.2024 – 14:09Uhr